Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GVO§ 1 Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 313.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 312.16Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 225/17Grundstücks-DDR-Folgenrecht: Rückübertragungspflicht für den Fall der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks; Wiederaufleben der Rückübereignungspflicht bei Rückerwerb des Grundstücks nach dessen WeiterveräußerungZitiert von 2
- BGH, 20.11.2014 – III ZR 494/13Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung: Anspruchsberechtigung nur des materiell restitutionsberechtigten AntragstellersZitiert von 2
- VG Berlin, 20.10.2022 – 29 K 152.18
- VG Cottbus, 25.07.2013 – 1 K 326/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2022 – 11 U 19/21 (Kart)
- BGH, 19.03.2021 – V ZR 52/20Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein restitutionsbelastetes Grundstück: Verzinsungspflicht bei gescheiterter Bruchteilsrestitution; Feststellung des Berechtigten durch die Restitutionsbehörde; Feststellung des zur Zahlung Verpflichteten; Verjährung des ZinsanspruchsZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 28.01.2021 – 2 U 121/19Zitiert von 2
37 Entscheidungen zu § 1 GVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/1#abs-1 (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/1#abs-2 (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/1#abs-3 (3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/1#abs-4 (4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.