Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 2a (aufgehoben)

Stand: 30.07.2026

Brandenburg6 Entscheidungen

Für § 2a GUVG liegt kein Text vor zum Stichtag 30.07.2026.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm

§ 2 § 3