Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 2 Mitglieder der Verbände

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GUVG/2#abs-1 (1) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind:

der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke,

Eigentümer von Grundstücken auf Antrag,

die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GUVG/2#abs-1a (1a) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Mitglied aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgt zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GUVG/2#abs-2 (2) Die Verbände können auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 des Brandenburgischen Wassergesetzes verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als Mitglieder aufnehmen. Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder bemisst sich nach § 30 des Wasserverbandsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GUVG/2#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstands begründet oder beendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GUVG/2#abs-4 (4) Das Mitgliederverzeichnis wird als Anlage zur Verbandssatzung regelmäßig fortgeschrieben. Änderungen des Mitgliederverzeichnisses sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

§ 1 § 2a