Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
GUVG§ 3 Anzuwendendes Recht
Stand: 30.07.2026
Auf die Verbände finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GUVG →
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