Gesetze / Landesrecht Brandenburg / GROVerfV · GVBl.II/10, [Nr. 47]

Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV)

12 Normen · Ausgangsfassung vom 14.07.2010 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
  2. § 2 Vorbereitung
  3. § 3 Verfahrensunterlagen
  4. § 4 Einleitung und Durchführung
  5. § 5 Beteiligung
  6. § 6 Einstellung
  7. § 7 Landesplanerische Beurteilung
  8. § 8 Beschleunigtes Verfahren
  9. § 9 Geltungsdauer
  10. § 10 Gebühren und Auslagen
  11. § 11 Übergangsregelung
  12. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  13. Anlage (zu § 10) - Gebührenverzeichnis

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 12 neueste Änderung
  2. 21.08.2026 — 12 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 8 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    15.07.2020 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 61])

  4. Historischer Änderungsnachweis

    15.10.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.10.2018, Artikel 12

    § 5 geändert

    GVBl. I 2018, Nr. 22, S. 28

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).