Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung
GROVerfV§ 5 Beteiligung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/5#abs-1 (1) Im Raumordnungsverfahren sind alle von der Planung oder Maßnahme in ihrem fachlichen oder räumlichen Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes sowie die vom Bund oder Land anerkannten Vereinigungen mit dem Ziel der Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu beteiligen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung entscheidet im Einzelfall, ob weitere Stellen beteiligt werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/5#abs-2 (2) Ist ein den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg überschreitendes Beteiligungsverfahren durchzuführen, legt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Vorgehen im Benehmen mit der zuständigen Landesplanungsbehörde des inländischen Nachbarlandes fest. Bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Nachbarstaates haben können, erfolgt die Beteiligung nach § 15 Absatz 3 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes. Kann die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Nachbarstaates haben, ist dieser nach den §§ 54 bis 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Republik Polen darüber hinaus nach dem Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/5#abs-3 (3) Die Öffentlichkeit ist bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens dadurch zu beteiligen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Verbandsgemeinden, Ämtern, amtsfreien und mitverwaltenden Gemeinden, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Brandenburg und in regionalen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird, öffentlich bekannt zu machen. Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit, sich zu der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der auslegenden Stelle zu äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die auslegenden Stellen leiten die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu. Sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/5#abs-4 (4) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann Erörterungen und Ortsbesichtigungen durchführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/5#abs-5 (5) Bei der Beteiligung sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien ist zulässig, wenn die Beteiligten nach Absatz 1 über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/5#abs-6 (6) Die nach Absatz 3 Satz 1 auszulegenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg zugänglich gemacht.