Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung
GROVerfV§ 8 Beschleunigtes Verfahren
Stand: 21.08.2026
Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 16 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einzelfall auch von Verfahrensschritten nach dieser Verordnung absehen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.