Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung
GROVerfV§ 1 Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/1#abs-1 (1) Im Raumordnungsverfahren prüft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages. Dabei prüft sie die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumverträglichkeitsprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/1#abs-2 (2) Bei Planungen und Maßnahmen, für die
nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder
Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein. Von einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird, dass die Planung oder Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/1#abs-3 (3) Im Raumordnungsverfahren ist auch zu prüfen, ob die Planung oder Maßnahme geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen. Können derartige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete nach dem Planungsstand zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/1#abs-4 (4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.