Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung

GROVerfV

§ 10 Gebühren und Auslagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/10#abs-1 (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erhebt für ihre Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren im Einzelfall sind der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme angemessen zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung stehende Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg werden gesondert erhoben, soweit sie nicht von dem anliegenden Gebührenverzeichnis erfasst sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/10#abs-2 (2) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes befreit, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/10#abs-3 (3) Wird das Raumordnungsverfahren nach Einleitung, aber vor Beendigung einschließlich der Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung eingestellt, werden für bis dahin vollständig erbrachte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für teilweise erbrachte Amtshandlungen, wobei sich der Mindestsatz auf ein Viertel und der Höchstsatz auf drei Viertel der für die Amtshandlung vorgesehenen Verwaltungsgebühr reduziert.

§ 9 § 11