Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung
GROVerfV§ 4 Einleitung und Durchführung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/4#abs-1 (1) Liegen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die nach § 3 erforderlichen Unterlagen vollständig vor, leitet sie das Verfahren mit der schriftlichen Unterrichtung des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme ein. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung übergibt den Beteiligten die Verfahrensunterlagen und fordert sie auf, dazu innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/4#abs-2 (2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes entscheidet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den in § 15 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/4#abs-3 (3) Ergibt sich insbesondere bei wesentlichen Änderungen ein Bedarf nach weitergehenden oder zusätzlichen Informationen über die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme und ihre Auswirkungen, fordert die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den Träger der Planung oder Maßnahme zur Vorlage entsprechend geänderter oder zusätzlicher Planungsunterlagen innerhalb angemessener Frist auf. Innerhalb dieser Frist ruht das Verfahren.