Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung

GROVerfV

§ 6 Einstellung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Nimmt der Träger von der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme Abstand, stellt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Raumordnungsverfahren nach Anhörung des Trägers der Planung oder Maßnahme ein. Wirkt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht im Raumordnungsverfahren mit, kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Verfahren nach vorheriger Anhörung von Amts wegen einstellen. Die übrigen Beteiligten sind über die Einstellung zu unterrichten.

§ 5 § 7