Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung

GROVerfV

§ 3 Verfahrensunterlagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/3#abs-1 (1) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Verfahrensunterlagen vor, die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens notwendig sind. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben:

Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Art und Umfang, des Zeitrahmens, der Angaben über Standort, Trasse oder Fläche und Bedarf an Grund und Boden, einschließlich der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,

allgemein verständliche kartografische Darstellung in der Regel im Maßstab 1 : 10 000 und einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000;

Angaben für die Raumverträglichkeitsprüfung:

Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erfordernisse der Raumordnung; dazu können gehören: Auswirkungen auf Zentrale Orte, die Entwicklung des Gesamtraums Berlin-Brandenburg, auf Siedlungs- und Freiraum, Verkehr, Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur, Erholung und

Tourismus, Rohstoffabbau und Lagerstätten, Hochwasserschutz, Altlasten und Konversion, Verteidigung sowie auf Belange des Katastrophenschutzes, insbesondere bei Planungen und Maßnahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/ EG , jeweils untergliedert in Bestand und Auswirkungen,

Beschreibung von Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen von Raumordnungsbelangen sowie der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden können,

Anforderungen an die soziale und technische Infrastruktur (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall) mit Beschreibung notwendiger Aus- und Neubaumaßnahmen;

Angaben für die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung:

Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich der Planung oder Maßnahme sowie Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen in der Regel anhand von Bestandsdaten; dabei ist zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu unterscheiden,

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen nach dem Planungsstand zu erwartende, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme vermieden, vermindert oder soweit möglich, ausgeglichen werden können, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,

Beschreibung der wichtigsten, vom Träger der Planung oder Maßnahme geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme;

Angaben für die raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie:

Beschreibung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes, das von der Planung oder Maßnahme einschließlich ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen erheblich beeinträchtigt werden kann, in der Regel anhand vorhandener Unterlagen,

Beschreibung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der unter Buchstabe a genannten Gebiete und Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen,

Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen;

allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 2 bis 4 genannten Angaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GROVerfV/3#abs-2 (2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben.

§ 2 § 4