Art 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten
Stand: 22.07.2026
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 42 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Braunschweig, 12.12.2012 – 2 A 1033/12
- BVerwG, 29.08.2019 – 7 C 33/17Presserechtlicher Auskunftsanspruch und SteuergeheimnisZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.