Art 1 (ex-Artikel 1 EUV)
Stand: 22.07.2026
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 1 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2011 – 11 S 2/11Zitiert von 7
- BGH, 03.07.2025 – I ZR 226/24Unionsmarkenschutz für Kaffee aus der Türkei: Erschöpfungseinwand nach Inverkehrbringen der Ware in der Türkei; Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr des Kaffees in den EWR ohne seine Zustimmung - Mehmet Efendi
- BVerwG, 24.10.2019 – 3 C 21/17Veröffentlichung der Begünstigten der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union
- OLG Köln, 23.05.2025 – 15 UKl 2/25
- EuGH, 27.06.2024 – C-559/24Zitiert von 1
- EuGH, 15.10.2009 – C-28/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.