Art 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Stand: 22.07.2026
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 27 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.11.2019 – 7 ABR 3/18Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - TendenzunternehmenZitiert von 12
- BAG, 19.05.2022 – 2 AZR 424/21Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-AngabenZitiert von 20
- BAG, 19.05.2022 – 2 AZR 467/21Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-AngabenZitiert von 45
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 32/19Betriebsrat - dauerhafte Überlassung von BruttoentgeltlistenZitiert von 2
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 149/19Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung - TV Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KGZitiert von 36
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 295/19
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2020 – 7 Sa 426/19Zitiert von 2
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 227/19
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 175/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 27 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.