Art 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Stand: 22.07.2026
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- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 – 11 S 1069/10Zitiert von 5
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Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.