Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 46 Geschäftsleitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/46#abs-1 (1) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister die Geschäfte. Über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/46#abs-2 (2) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 46 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 03.03.2025 – AN 4 S 25.248Zitiert von 1
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.