Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 38 Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/38#abs-1 (1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/38#abs-2 (2) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 38 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG München, 22.03.2023 – M 31 K 19.4797
- BGH, 25.04.2006 – 1 StR 539/05Zitiert von 4
- VG Ansbach, 03.03.2025 – AN 4 S 25.248Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.12.2019 – 14 U 25/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.