Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 39 Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/39#abs-1 (1) Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister im Fall der Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertretungen bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/39#abs-2 (2) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46) einzelne Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 39 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Bayern, 29.11.2024 – 8 CS 24.1462Erfolglose Beschwerde gegen die befristete Teileinziehung einer Straße zur probeweisen Einrichtung einer Fußgängerzone Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- VG Ansbach, 04.07.2024 – AN 4 E 24.1196
- VGH Bayern, 07.04.2021 – 4 CE 21.601Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.