Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 37 Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/37#abs-1 (1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist,
3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/37#abs-2 (2) Der Gemeinderat kann der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von Satzungen und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Gemeinderat kann der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/37#abs-3 (3) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon haben sie dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/37#abs-4 (4) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art. 37 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Ansbach, 22.01.2024 – AN 1 K 23.1785Zitiert von 1
- VG Würzburg, 08.03.2022 – W 5 S 22.155Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 11 B 23.1992Zitiert von 3
- VG München, 22.03.2023 – M 31 K 19.4797
- VG München, 16.10.2025 – M 7 E 25.3823Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.6261Zitiert von 2
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.6262Zitiert von 1
- VG München, 05.06.2025 – M 7 E 25.2607Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 37 GO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.