Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 45 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/45#abs-1 (1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/45#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 45 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 23.10.2024 – RN 3 K 21.1667
- VG München, 11.09.2024 – M 7 E 24.5121
- VGH Bayern, 10.07.2024 – 4 ZB 23.1795Zitiert von 3
- VG München, 08.03.2024 – M 7 E 24.593Zitiert von 1
- VG Ansbach, 15.01.2024 – AN 4 E 24.88
- VG München, 29.08.2023 – M 7 S 23.1068Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG München, 30.03.2022 – M 7 K 21.2383Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.04.2021 – 4 CE 21.601Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 45 GO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.