Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

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Art. 29 Hauptorgane

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).

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