Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 56 Teile des Verfahrensgegenstands

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/56#abs-1 (1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/56#abs-2 (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/56#abs-3 (3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 55 § 57