Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 56 Teile des Verfahrensgegenstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/56#abs-1 (1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/56#abs-2 (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/56#abs-3 (3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 56 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG Hamburg, 20.02.2018 – 2 W 63/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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