Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/37#abs-1 (1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/37#abs-2 (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/37#abs-3 (3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 37 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 23.07.2015 – 12a W 4/15Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 3 W 84/24
- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 14
- OLG Köln, 04.07.2018 – 2 Wx 242/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.