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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2090
BGBl. 2015 I S. 2090 · 7.507 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Vom 23. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 136
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
(1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare
nach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort
die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im
Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des
baden-württembergischen Landesgesetzes über die
freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Ge-
setzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geän-
dert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung
und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen No-
tariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember
2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst ent-
lassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar
im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustiz-
verwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung
eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariel-
len Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember
2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der
staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach
§ 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-
Württemberg bleibt nach den bisherigen landes-
rechtlichen Vorschriften einschließlich der Überlei-
tungsvorschriften an den Kostenforderungen inso-
weit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem
Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 be-
rechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 überneh-
men die notariellen Akten und Bücher sowie die
amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstän-
de, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt
oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach
Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 voll-
ständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie
hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen,
gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abge-
schlossenen notariellen Geschäfte der Referate und
Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach
Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariats-
abwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen
zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus
Landesrecht.
(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum
Notar im Landesdienst bestellt waren oder die
Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirks-
notar erfüllten und sich um eine Bestellung zum No-
tar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern
gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als
Notarassessor geleistet haben und sich im Anwär-
terdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und
2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche
Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist,
vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten
Leistungen.
(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-
gung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen,
Personen mit Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst
zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Be-
fähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach
Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter sol-
chen Bewerbern ist nach der persönlichen und fach-
lichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung
des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzuneh-
men. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet
hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-
Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des
§ 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte
des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezem-
ber 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren
oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum
Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwa-
chung der Amtsführung der Notare und des Dienstes
der Notarassessoren beauftragen.“
2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in
Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1798), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird aufgehoben.
2. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Angabe „2,“ ge-
strichen.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 3
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
In § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-Württemberg
durch Notariatsabwickler“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Dem § 135 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 174 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsver-
walter gleich.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Zu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes
Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grund-
gesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2090. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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