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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2090

BGBl. 2015 I S. 2090 · 7.507 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
                                       Gesetz
           zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
                                           Vom 23. November 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 136
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 114
     (1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare
  nach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort
  die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.

     (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im

  Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des

  baden-württembergischen Landesgesetzes über die

  freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Ge-

  setzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt

  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015

  (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geän-

  dert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 gel-

  tenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung

  und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen No-

  tariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember

  2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst ent-
  lassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar
  im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustiz-
  verwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung
  eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.
     (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariel-
  len Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember
  2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der
  staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach
  § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-
  Württemberg bleibt nach den bisherigen landes-
  rechtlichen Vorschriften einschließlich der Überlei-
  tungsvorschriften an den Kostenforderungen inso-
  weit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem
  Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 be-
  rechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 überneh-
  men die notariellen Akten und Bücher sowie die

amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstän-
de, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt
oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach
Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 voll-
ständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie
hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen,
gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.

  (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abge-
schlossenen notariellen Geschäfte der Referate und
Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach
Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariats-
abwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen
zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus
Landesrecht.

   (5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum
Notar im Landesdienst bestellt waren oder die

Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirks-

notar erfüllten und sich um eine Bestellung zum No-

tar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern

gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als

Notarassessor geleistet haben und sich im Anwär-

terdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.

§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und

2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche

Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist,

vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten

Leistungen.

   (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-
gung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen,
Personen mit Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst
zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Be-
fähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach
Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter sol-
chen Bewerbern ist nach der persönlichen und fach-
lichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung
des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzuneh-
men. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet
hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-
Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des
§ 5.
BGBl. 2015, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
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    (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte
  des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezem-
  ber 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren
  oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum

  Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwa-

  chung der Amtsführung der Notare und des Dienstes

  der Notarassessoren beauftragen.“

2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in
  Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“

                       Artikel 2

                 Änderung des
           Gesetzes zur Änderung der
     Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

   Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1798), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird aufgehoben.

2. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Angabe „2,“ ge-
   strichen.

                                   Die verfassungsmäßigen Rechte
                                sind gewahrt.

                              Artikel 3
                         Änderung des
                     Beurkundungsgesetzes

     In § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes

  vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt

  durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I

  S. 1042) geändert worden ist, werden nach dem Wort
  „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-Württemberg
  durch Notariatsabwickler“ eingefügt.

                              Artikel 4
                        Änderung des
             Gerichts- und Notarkostengesetzes

     Dem § 135 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
  vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
  Artikel 174 der Verordnung vom 31. August 2015
  (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender
  Absatz 3 angefügt:

    „(3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsver-
  walter gleich.“

                              Artikel 5
                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der
  Verkündung in Kraft.

des Bundesrates
                                   Zu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes
                                Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grund-
                                gesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. November 2015
                                               Der Bundespräsident
                                                  Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2090. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0671eb78dfbccba3….