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Artikel 4 · BT-Drs. 18/5218 · S. 11

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Artikel 4 erweitert § 135 GNotKG um einen neuen Absatz 3. Der neue Absatz 3 bestimmt, dass der Notariatsab-
wickler einem Notariatsverwalter gleichsteht.
Ein vor dem 1. Januar 2018 von einem Notar oder Notarvertreter im Landesdienst begonnenes Beurkundungsver-
fahren, das über den Reformstichtag fortdauert und von dem Notariatsabwickler abgewickelt wird, gilt dement-
sprechend als ein einheitliches Beurkundungsverfahren nach der Vorbemerkung 2 Absatz 1 in Teil 2 des Kosten-
verzeichnisses zum GNotKG. Die Beendigung des Notaramtes des ehemaligen Notars im Landesdienst soll zu
keiner erhöhten Kostenbelastung für die Rechtsuchenden führen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5218, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.877–33.585 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 42bb72fded99659d….

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