Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 723
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2006 – XII ZB 233/05Zitiert von 5
- LSG NRW, 21.10.2008 – L 16 B 40/06 KR
- OVG NRW, 09.09.2008 – 5 E 1093/08Zitiert von 9
- OVG NRW, 22.07.2005 – 15 E 915/05Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 20.06.2007 – 6 W 29/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.01.2006 – 2 W 4/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 07.04.2026 – 26 W 9/26
- OVG NRW, 13.03.2026 – 16 E 721/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.02.2026 – 1 E 381/24
723 Entscheidungen zu § 72 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.