Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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