Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 64 Schätzung des Werts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.08.2023 – 9 W 42/23
- OLG Dresden, 19.04.2022 – 14 W 870/21Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 18.03.2025 – 2-09 T 271/24
- LG Frankfurt am Main, 06.10.2023 – 2-13 S 109/22
- OLG Köln, 30.03.2012 – 16 W 30/11Zitiert von 1
- OLG Rostock, 22.12.2011 – 3 W 205/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 07.07.2008 – 16 WF 173/08Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 27.11.2006 – 11 U 19/06
- OLG Stuttgart, 25.04.2005 – 18 WF 71/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.