Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2005

OLG Stuttgart Beschluss vom 25.04.2005 – 18 WF 71/05

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 14. März 2005 (11 F 1131/04) abgeändert.

Der Streitwert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 2.000,-- EUR.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-04-25/18-wf-71-05#rd_1

Die gemäß § 64 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz betreffend die Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich ist begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-04-25/18-wf-71-05#rd_2

Gemäß § 49 Nr. 1 GKG beträgt der Wert im Verfahren über den Versorgungsausgleich 1.000,- EUR, wenn diesem ausschließlich die in Ziffer 1. lit. a, b und c aufgezählten Anrechte unterliegen. Ist dies nicht der Fall und unterliegen dem Versorgungsausgleich auch sonstige Anrechte, so beträgt der Wert gem. § 49 Nr. 3 GKG 2.000,-- EUR.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-04-25/18-wf-71-05#rd_3

Im vorliegenden Fall waren neben den durch beide Parteien während der Ehe erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechte der Ehefrau auf Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Hierbei handelt es sich um keines der in Ziffer 1 genannten Anrechte, sondern um ein Anrecht im Sinne von Ziffer 2. Hieraus ergibt sich die Werterhöhung nach § 49 Nr. 3 GKG.

4

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).