# § 9 GKG 2004 — Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

Gerichtskostengesetz  
Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.

(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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Zitiervorschlag: § 9 GKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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