Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.