Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 58 Insolvenzverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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