Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.06.1955 – 5 StR 722/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rw 4
5 StR 722/52 | | 2196 007
C
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Marien R EEE zu: zo geboren am EM 1917 in ıunp,
wegen Wirtschaftsstraftat
hat der 5.otrafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24.Juni 1955 beschlossen:
Die Erinnerung des Angeklagten vom 7.Dezember 1954 gegen den Kostenansatz vom 18.Juli und 15.0ktober 1953 wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
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Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat in einem Falle zu einer Geldstrafe von >000 DM-West, hilfsweise 50 Tagen Gefängnis verurteilt; außerdem hatte es gegen ihn auf Einziehung von 23.110,10 DM-West sowie von weiteren 14.792,90 DM-West erkannt und die Ersatzeinziehung in Höhe von 10.000 DM-West angeordnet,
Der Senat hat die Revision des Angeklagten auf seine Kosten verworfen. Die somit rechtskräftig erkannte Geldstrafe von 5.000 DM ist, soweit sie noch nicht bezahlt war, auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 erlassen worden.
Vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes hatte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.von dem Angeklagten mit Kostenrechnungen vom 18.Juli und 15.0ktober 1953 insgesamt 5.290,50 DM an Kosten für die Revisionsinstanz erfordert. Darin sind die auf die Geldstrafe entfallenden Kosten mit 500 DM (10% von 5.000 DM), die auf die Einziehungen und Ersatzeinziehung entfallenden Kosten mit 4.790,30 DM (10% von 47.903 DM) angesetzt.
Gegen die mit den vorbezeichneten beiden Rechnungen erhobene Kostenforderung richtet sich - soweit die Kosten nicht vor dem 18.Juli 1954, dem Tag des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes, bereits bezahlt worden sind - die Erinnerung des Angeklagten vom 7.Dezember 1954. Er macht geltend, daß sowohl die für die erlassene Geldstrafe berechnete Gebühr als auch die Kosten für die gemäß § 13 StFG 1954 von der Straffreiheit unberührt bleibenden Einziehungen und die Frsatzeinziehung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen seien,
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Die Erinnerung ist unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 4 GKG nur gegen den Kestenansatz im Sinne des § 6 der Kostenverfügung (AV RJM vom 20.11.1940 Amtl. Sonderveröff.der DJ, Nr 22) gegeben. Der Angeklagte kann mit ihm nur beanstanden, daß bei Aufstellung der Kostenrechnungen, bei Berechnung der Kosten und bei Feststellung des Kostenschuldners Bestimmungen des Kostenrechts verletzt worden seien. Das macht er nicht geltend. Er wendet vielmehr ein, daß die in dem Kostenansatz richtig berechnete und von ihm als dem richtigen Schuldner geforderte fällige Kostenschulä durch das am 18.Juli 1954 in Kraft getretene Straffreliheitsgesetz erlassen sei. Über den Einwand des Erlasses könnte in dem Verfahren nach § 4 GKG jedoch nur befunden werden, wenn vorgebracht wird, daß der Erlaß schon in Zeitpunkt des Kostenansatzes eingetreten sei. Da das nicht der Fall ist, steht dem Angeklagten die Erinnerung nicht zur Verfügung (RG in HRR 1937 Nr 1266 (für Einwand der Verjährung); OLG Dresden in HRR 1939 Nr 605; Rittmann-Wenz GKG 19.Aufl.1943 S 77; Brandstetter StFG 1954 S 65). Er |
Die Frage, ob und inwieweit der Erinnerungsführer im Wege des § 458 StPO die Kostenforderung .angreifen kann, hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden (§ 462 StPö).
Dr.Rotberg Schmidt Siemmer Schnitt _ Dr.Börker