Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 27 Bußgeldsachen

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

§ 26a § 28