Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand: 14.10.2023
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.