Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 4 Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.07.2021 – I ZB 31/20Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen: Sichtbarkeit eines ein Muster verkörpernden Bauelements; bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer - Sattelunterseite
- BGH, 30.01.2020 – I ZR 1/19Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einzelnen Teilen eines Erzeugnisses; rechtlicher Maßstab im Rahmen der Prüfung der Eigenart bei Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements - Front kitZitiert von 3
- BGH, 10.03.2022 – I ZR 1/19Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Kraftfahrzeug-Bauelement: Öffentliches Zugänglichmachen durch Veröffentlichung der Fotografie des Fahrzeugs; Eigenart besitzende Erscheinungsform des Bauelements - Front kit IIZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 05.10.2023 – 14c O 97/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.02.2023 – 20 U 124/17
- LG Erfurt, 28.08.2014 – 10 O 1127/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14c O 203/23
- OLG München, 07.03.2024 – 6 U 7047/22e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/4#abs-1 (1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran genügt die Nutzungsurkunde, die über das diesem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht ausgestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes auf dem zu belastenden Grundstück oder ein Kaufvertrag über das auf dem belasteten Grundstück errichtete Gebäude. Anstelle der Genehmigung oder des Kaufvertrages kann auch eine Bescheinigung der Gemeinde vorgelegt werden, wonach das Gebäude besteht. Eine Entziehung des Gebäudeeigentums oder des Nutzungsrechts ist nur zu berücksichtigen, wenn sie offenkundig, aktenkundig oder auf andere Weise dem Grundbuchamt bekannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/4#abs-2 (2) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genügt der Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Absatz 3 jener Vorschrift, wenn auf dem Bescheid seine Bestandskraft bescheinigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/4#abs-3 (3) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genügt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/4#abs-4 (4) Zum Nachweis der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genügt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/4#abs-5 (5) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchblattes oder, wenn dieses nicht besteht, zu den Grundakten des belasteten oder betroffenen Grundstücks zu nehmen.