Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 5 Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14c O 203/23
- LG München II, 10.10.2022 – 42 O 8618/21Zitiert von 1
- BGH, 16.08.2012 – I ZR 74/10Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung hinsichtlich des Bekanntwerdens eines Geschmacksmusters, der Beweislast des Inhabers eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei behaupteter Benutzung eines geschützten Musters als Ergebnis einer Nachahmung, der Verjährung und/oder Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs und des anwendbaren Rechts für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche - GartenpavillonZitiert von 2
- BGH, 15.09.2011 – V ZR 246/10Gutgläubige Nachbelastung des Gebäudeeigentums: Fehlende Eintragung im GrundbuchZitiert von 2
- LG Hamburg, 25.11.2015 – 308 O 304/15
- OLG Düsseldorf, 25.08.2015 – I-20 U 37/15
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.08.2024 – 20 U 139/23
- OLG München, 07.03.2024 – 6 U 7047/22e
- LG Düsseldorf, 22.08.2023 – 14c O 67/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/5#abs-1 (1) In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht in der zweiten Abteilung des für das belastete Grundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maßgabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebäudegrundbuchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten anstehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder, soweit das Bestehen des Nutzungsrechts dem Grundbuchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/5#abs-2 (2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung "Dingliches Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ..." unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der Gebäudegrundbuchblätter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/5#abs-3 (3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grundstücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung anzuwenden.