Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 3 Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse
- BGH, 30.01.2020 – I ZR 1/19Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einzelnen Teilen eines Erzeugnisses; rechtlicher Maßstab im Rahmen der Prüfung der Eigenart bei Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements - Front kitZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 08.05.2025 – 14c O 14/25
- BGH, 10.03.2022 – I ZR 1/19Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Kraftfahrzeug-Bauelement: Öffentliches Zugänglichmachen durch Veröffentlichung der Fotografie des Fahrzeugs; Eigenart besitzende Erscheinungsform des Bauelements - Front kit IIZitiert von 1
- OLG Hamburg, 05.07.2023 – 5 U 121/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.07.2017 – 14c O 137/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14c O 203/23
- OLG Düsseldorf, 08.08.2024 – 20 U 139/23
- LG Düsseldorf, 06.06.2024 – 14c O 73/23Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 3 GGV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-1 (1) Für die Gestaltung und Führung von neu anzulegenden Gebäudegrundbuchblättern gelten die Vorschriften über die Anlegung und Führung eines Erbbaugrundbuches, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-2 (2) Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung bestimmt werden, daß es die nächste fortlaufende Nummer des bisherigen Gebäudegrundbuchs erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-3 (3) In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" die Bezeichnung "Gebäudegrundbuch" zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-4 (4) Im Bestandsverzeichnis ist bei Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts in der Spalte 1 die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind einzutragen:
Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen dessen Grundlage und Beschränkungen angegeben werden. Bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Gesamtfläche mehrerer Grundstücke oder Flurstücke, gilt Satz 2 Nr. 1 für jedes der betroffenen Grundstücke oder Flurstücke. Die Spalte 6 ist zur Eintragung von sonstigen Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt. In der Spalte 8 ist die ganze oder teilweise Löschung des Gebäudeeigentums zu vermerken. Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-5 (5) Verliert ein früherer Vermerk durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er insoweit rot zu unterstreichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-6 (6) Bei dinglichen Nutzungsrechten zur Errichtung eines Eigenheims sowie für Freizeit- und Erholungzwecke sind mehrere Gebäude unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis zu buchen, es sei denn, daß die Teilung des Gebäudeeigentums gleichzeitig beantragt wird. Im übrigen sind mehrere Gebäude jeweils unter einer besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis oder in besonderen Blättern zu buchen, es sei denn, daß die Vereinigung gleichzeitig beantragt wird. Bei der Einzelbuchung mehrerer Gebäude gemäß Satz 2 können die in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Angaben zusammengefaßt werden, soweit die Übersichtlichkeit nicht leidet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/3#abs-7 (7) Für die Anlegung eines Grundbuchblattes für nutzungsrechtsloses Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des Vermerks "Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts auf ..." tritt der Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB auf ..." oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB auf...".