Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 6 Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2010 – I ZR 71/08Gemeinschaftsrechtlicher Geschmacksmusterschutz: Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des Gestaltungsspielraums des Entwerfers des Klagemusters im Verletzungsprozess - UntersetzerZitiert von 23
- LG Frankfurt am Main, 21.03.2018 – 2-06 O 79/18
- BGH, 22.04.2010 – I ZR 89/08Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ermittlung der Eigenart; Zugänglichmachung durch Anmeldung; Begrenzung des Schutzumfangs; Umfang der Erschöpfungswirkung; gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch - Verlängerte LimousinenZitiert von 9
- BPatG, 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23
- OLG Düsseldorf, 19.09.2024 – 20 U 337/22
- OLG Düsseldorf, 04.04.2024 – 20 U 121/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14c O 203/23
- OLG Düsseldorf, 08.08.2024 – 20 U 139/23
- OLG München, 07.03.2024 – 6 U 7047/22e
70 Entscheidungen zu § 6 GGV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des Vermerks "Dingliches Nutzungsrecht ..." tritt der Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB ..." oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB ...". § 5 Abs 1 gilt entsprechend.