Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 8 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14c O 203/23
- BGH, 07.10.2020 – I ZR 137/19Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Gemeinschafts-Geschmacksmuster: Beantragung oder Erteilung eines technischen Schutzrechts für dasselbe Erzeugnis; Prüfung der Merkmale des Erzeugnisses auf die technische Bedingtheit aufgrund der Patentoffenlegungsschrift; Prüfung der außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegenden Umstände - PapierspenderZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 06.12.2018 – 20 U 124/15Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 13.08.2015 – 14c O 98/13Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 07.07.2016 – I-20 U 124/15
- LG Düsseldorf, 05.10.2023 – 14c O 97/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse
- BPatG, 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23
- LG Düsseldorf, 08.05.2025 – 14c O 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäudeeigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen werden (§ 47 GBO), kann der für die Eintragung in das Grundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden. Die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die bereits ohne Beachtung der Vorschrift des § 47 der Grundbuchordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf Antrag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.