Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 7 Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/7#abs-1 (1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der zweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/7#abs-2 (2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der das betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeichnis eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist einzutragen "Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB ..." unter Angabe des Besitzberechtigten, des Umfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht, sowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). § 44 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. § 9 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der betroffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter der diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Besitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 GGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 1.11Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.11.2012 – 5 U 152/08
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