Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 11 Widerspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2008 – I ZR 126/06Zitiert von 17
- BGH, 13.12.2012 – I ZR 23/12Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster - Bolerojäckchen
- BGH, 16.08.2012 – I ZR 74/10Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung hinsichtlich des Bekanntwerdens eines Geschmacksmusters, der Beweislast des Inhabers eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei behaupteter Benutzung eines geschützten Musters als Ergebnis einer Nachahmung, der Verjährung und/oder Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs und des anwendbaren Rechts für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche - GartenpavillonZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 02.07.2015 – 14c O 55/15
- BGH, 10.03.2022 – I ZR 1/19Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Kraftfahrzeug-Bauelement: Öffentliches Zugänglichmachen durch Veröffentlichung der Fotografie des Fahrzeugs; Eigenart besitzende Erscheinungsform des Bauelements - Front kit IIZitiert von 1
- BGH, 30.01.2020 – I ZR 1/19Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einzelnen Teilen eines Erzeugnisses; rechtlicher Maßstab im Rahmen der Prüfung der Eigenart bei Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements - Front kitZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.02.2023 – 20 U 124/17
- LG Düsseldorf, 17.08.2018 – 34 O 75/17
- LG Düsseldorf, 21.12.2017 – 14c O 33/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/11#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) in das Grundbuch des belasteten oder betroffenen Grundstücks eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/11#abs-2 (2) Die Eintragung des Widerspruchs nach Absatz 1 erfolgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/11#abs-3 (3) Der Widerspruch wird nach Ablauf von vierzehn Monaten seit seiner Eintragung gegenstandslos, es sei denn, daß vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuchordnung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/11#abs-4 (4) Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch kann von Amts wegen gelöscht werden; er ist von Amts wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt für das Grundstück oder Gebäude oder bei Eintragung des in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Vermerks zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/11#abs-5 (5) Ein Widerspruch nach den vorstehenden Absätzen wird nicht eingetragen, wenn
Die Nutzungsbescheinigung wird von der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, erteilt, wenn das Gebäude vom 20. Juli 1993 bis zum 1. Oktober 1994 von dem Antragsteller selbst, seinem Rechtsvorgänger oder auf Grund eines Vertrages mit einem von beiden durch einen Mieter oder Pächter genutzt wird. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 wird der Widerspruch nach Absatz 1 auf Antrag des Grundstückseigentümers eingetragen, wenn dieser Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Der Widerspruch wird in diesem Fall nach Ablauf von 3 Monaten gegenstandslos, es sei denn, daß vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuchordnung nachgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.