Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 14 Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2012 – I ZR 23/12Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster - Bolerojäckchen
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2016 – 6 U 109/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.09.2009 – 4 U 102/09
- LG Bielefeld, 02.04.2009 – 12 O 279/08
- LG Düsseldorf, 13.08.2015 – 14c O 238/11
- LG Düsseldorf, 02.07.2015 – 14c O 55/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/14#abs-1 (1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktionsflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/14#abs-2 (2) Bestehen an einem Grundstück mehrere Nutzungsrechte, so sind sie mit dem sich aus Artikel 233 § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Rang einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/14#abs-3 (3) Die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b oder 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann im Grundbuch eingetragen werden, ohne daß die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen wird. Bei Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 4 jenes Gesetzes umfaßt die Teilung des Gebäudeeigentums auch die Teilung des dinglichen Nutzungsrechts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/14#abs-4 (4) Soll das belastete oder betroffene Grundstück geteilt werden, so kann der abgeschriebene Teil in Ansehung des Gebäudeeigentums, des dinglichen Nutzungsrechts oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche lastenfrei gebucht werden, wenn nachgewiesen wird, daß auf dem abgeschriebenen Teil das Nutzungsrecht nicht lastet und sich hierauf das Gebäude, an dem selbständiges Eigentum oder ein Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche besteht, einschließlich seiner Funktionsfläche nicht befindet. Der Nachweis kann auch durch die Bestätigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, erbracht werden.