Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung regelt
1.
die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
2.
die Eintragungin das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
a)
eines Nutzungsrechts,
b)
eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
c)
eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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