Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz

BRRG

§ 129

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-1 (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-2 (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-3 (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

§ 128 § 130