Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 129
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.06.2016 – 1 A 67/14Zitiert von 8
- OVG NRW, 22.06.2016 – 1 A 68/14Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 25.08.2004 – 1 A 97/03Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 01.07.2011 – 13 K 3619/10Zitiert von 2
- VG Münster, 28.12.2006 – 4 K 1168/02Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2023 – 3 K 3552/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.03.2024 – 1 A 1663/23
- OVG NRW, 28.07.2021 – 3d A 2195/19.OZitiert von 13
- OVG NRW, 13.08.2019 – 1 A 2231/16Zitiert von 4
40 Entscheidungen zu § 129 BRRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-1 (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-2 (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-3 (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/129#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.