Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 46 Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung

Stand: 19.07.2024

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/46#abs-1 (1) Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/46#abs-2 (2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/46#abs-3 (3) Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/46#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/46#abs-5 (5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 45 § 47