Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 3
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Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.