Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 AtVfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.04.2008 – 7 C 39.07Zitiert von 78
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 33.06Zitiert von 2
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 35.06Zitiert von 5
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 38.06Zitiert von 30
- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.