Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10Zulässigkeit von Wahlvorschlägen für das Amt des Bundespräsidenten
- BVerfG, 27.01.1994 – 1 BvR 1693/92Kein Ausschluß und keine Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts durch dessen Vorschlag für die Wahl des BundespräsidentenZitiert von 1
- OVG NRW, 02.11.2020 – 1 B 1085/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 25.01.2017 – 10 K 3895/15Zitiert von 3
- VG Halle, 24.06.2015 – 5 A 26/14Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 – 2 L 302/06Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.11.2009 – 1 A 1187/08Zitiert von 6
7 Entscheidungen zu Art 55 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 55 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/55#abs-1 (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/55#abs-2 (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.