Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 55
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/55#abs-1 (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/55#abs-2 (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 55 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10Zulässigkeit von Wahlvorschlägen für das Amt des Bundespräsidenten
- BVerfG, 27.01.1994 – 1 BvR 1693/92Kein Ausschluß und keine Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts durch dessen Vorschlag für die Wahl des BundespräsidentenZitiert von 1
- OVG NRW, 02.11.2020 – 1 B 1085/20Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 25.01.2017 – 10 K 3895/15Zitiert von 3
- VG Halle, 24.06.2015 – 5 A 26/14Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 – 2 L 302/06Fehlen der Voraussetzungen für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei versuchtem Reisekostenbetrug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.11.2009 – 1 A 1187/08Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 55 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.