Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 55

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/55#abs-1 (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/55#abs-2 (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Art 54 Art 56