Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2011

BVerfG Beschluss vom 24.02.2011 – 2 BvE 1/10

2. Senat · BVerfGE 128, 278 · ECLI:DE:BVerfG:2011:es20110224.2bve000110

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_1

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob in der 14. Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentrat, Wahlvorschläge für das Amt des Bundespräsidenten hätten zurückgewiesen werden müssen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_2

Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie hat die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge eine Woche vor dem Zusammentritt der 14. Bundesversammlung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Amtszeit des in der 14. Bundesversammlung zu wählenden zukünftigen Bundespräsidenten werde rückwirkend, nämlich zum 31. Mai 2010 beginnen, weil der bis zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorgänger im Amt des Bundespräsidenten an diesem Tag seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt habe. Daher müssten in der 14. Bundesversammlung Kandidatenvorschläge insofern zurückgewiesen werden, als die Vorgeschlagenen im Zeitraum nach dem 31. Mai 2010 öffentliche Ämter bekleidet haben oder bekleiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_3

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beabsichtigte die Antragstellerin, vorbeugend auf den Ablauf der Wahl des Bundespräsidenten in der 14. Bundesversammlung Einfluss zu nehmen, insbesondere auf die Zulassung möglicher Wahlvorschläge.

A.

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_4

Der Antrag im Organstreitverfahren ist offensichtlich unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_5

1. Bei einem Beschluss nach § 24 Satz 1 BVerfGG kann es dahinstehen, ob der Antrag im Organstreitverfahren zulässig ist, wenn er offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 96, 1 <5>; 97, 350 <368>). So liegt hier der Fall. Die Antragsgegner sind offensichtlich nicht verpflichtet gewesen, mögliche Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten unter dem Gesichtspunkt einer Inkompatibilität (Art. 55 Abs. 1 GG) zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_6

2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung nur die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern regelt, nicht jedoch schon im Vorfeld die Stellung von Kandidaten für dieses Amt betrifft. Die Gefahr einer Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung, der dieser Grundsatz der Gewaltenteilung vorbeugen soll, wird durch eine Kandidatur nicht begründet (BVerfGE 89, 359 <362>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_7

3. Die Vorschrift des Art. 55 GG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht "aus hier einmaligen besonderen Gründen" deswegen auf Kandidaten anwendbar, weil der Amtsvorgänger seinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten bereits vor Ablauf der regulären Amtszeit, nämlich zum 31. Mai 2010 erklärte. Aus diesem Umstand ergibt sich nicht, dass der von der 14. Bundesversammlung gewählte Bundespräsident rückwirkend ("ex tunc") in das Bundespräsidentenamt eintrat. Gesetzliche Rückwirkungsfiktionen im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Bundespräsidenten kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_8

Zwar bemüht sich die Antragstellerin, eine derartige Rücktrittsfiktion aus dem Wortlaut von § 10 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) herzuleiten. In ihrer Antragsschrift zitiert sie hierzu diese Bestimmung wörtlich, aber verkürzt wie folgt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_9

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_10

Damit wird aber keine Rückwirkung angeordnet, denn § 10 BPräsWahlG lautet seinem vollständigen Wortlaut nach:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_11

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_12

Ein Kandidat kann seine Wahl naturgemäß erst annehmen, nachdem er gewählt ist. Mit dieser Bestimmung wird ein rückwirkender Amtsbeginn demnach ausgeschlossen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bve-1-10#rd_13

Ob sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit der Wahl des Bundespräsidenten in der 14. Bundesversammlung durch Zeitablauf erledigt hat, kann offen bleiben. Er erledigt sich jedenfalls mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren.